Grundsätzlich besteht nach Art. 42 Abs. 3 BayEUG Sprengelpflicht.

Das bedeutet, dass die zugewiesene Sprengelschule besucht werden muss (s. a. Einzugsgebiet).

Die Sprengelpflicht dient der gleichmäßigen und sinnvollen Verteilung der Schülerinnen und Schüler auf die verschiedenen Berufsschulen. Durch die Errichtung von Fachsprengeln mit größerem Einzugsgebiet über den jeweiligen Landkreis hinaus, können sich im Einzelfall erheblich längere Fahrtzeiten ergeben.

Daher ist eine Ausnahme auf Antrag möglich. Bei der Prüfung von Anträgen auf Genehmigung eines Gastschulverhältnisses wird das öffentliche Interesse am Besuch der Sprengelschule abgewogen gegenüber dem privaten Interesse des Schülers/der Schülerin am Besuch der Gastschule. Es kann nur genehmigt werden, wenn die Nachteile für den Einzelnen erheblich schwerer wiegen als das öffentliche Interesse an der Einhaltung der Sprengelpflicht.

Der Gastschulantrag wird in der Regel an der Sprengelschule gestellt. Die notwendigen Formblätter finden Sie hier. Das pdf können sie direkt beschriften, wenn Ihre Software diese Funktion bietet.

Bitte stellen Sie den Antrag rechtzeitig vor Schuljahresbeginn, da er von beiden Schulen bzw. im Falle einer Ablehnung auch von der zuständigen Bezirksregierung geprüft werden muss. Nur vollständig ausgefüllte Anträge können bearbeitet werden.

Bis zur endgültigen Entscheidung ist in jedem Fall die Sprengelschule zu besuchen. Eine Aufnahme an der Gastschule ist ohne Genehmigung des Gastschulverhältnisses nicht möglich.