Sprengelübersicht - Wer geht auf diese Schule?

Das Einzugsgebiet einer Schule wird als ihr Sprengel bezeichnet. Welche Berufsschule jeweils zuständig ist, ist abhängig vom Sitz des Ausbildungsbetriebes und vom gewählten Ausbildungsberuf. Ausnahmen werden nur auf Antrag und im Einzelfall gewährt. Näheres dazu finden Sie unter Gastschulantrag.

In den Berufsgrundschuljahren (Schreiner-/Zimmererausbildung) ist abweichend davon der Wohnsitz des Schülers entscheidend. Das gleiche gilt für Jugendliche ohne Ausbildungsplatz, so lange sie noch schulpflichtig sind.

Unser Angebot BIJ/k (Berufsintegrationsjahr in kooperativer Form) richtet sich auch nur an diejenigen Schüler, die in den Gemeinden unseres Grundsprengels leben.

Für Asylbewerber und Flüchtlinge werden an unserer Schule BIK/V (Berufsintegrationsvorklassen) und BIK (Berufsintegrationsklassen in kooperativer Form) angeboten. Für diese Klassen ist unser Einzugsgebiet auf den Landkreis Erding beschränkt.

Der Grundsprengel der Berufsschule Erding umfasst den Landkreis Erding und die Gemeinden Anzing, Forstinning, Hohenlinden, Markt Schwaben, Pliening und Poing. Darüber hinaus kann unser Sprengel für verschiedene Berufe erweitert sein. Bitte informieren Sie sich unter diesem Link bei der Regierung von Oberbayern. Hier finden Sie immer den aktuellen Sprengel aller Ausbildungsberufe mit der zugehörigen Berufsschulen.

 

Für eine funktionierende Berufsschule ist eine gute, vertrauensvolle Zusammenarbeit mit seinen dualen Partnern – also in der Regel den Ausbildungsbetrieben – sowie mit den Schülervertretern, dem Sachaufwandsträger und anderen Institutionen unerlässlich. Da eine Berufsschule in der Regel einen großen Anteil an minderjährigen Auszubildenden beschult, ist auch eine professionelle, vertrauensvolle „Erziehungspartnerschaft“ mit dem Elternhaus beziehungsweise mit den Erziehungsberechtigten notwendig. Um dies zu verdeutlichen, hat der bayerische Gesetzgeber in der Neufassung des Bayerischen Gesetzes für Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) von 2013 den Begriff der „Erziehungspartnerschaft“ eingebracht und der Eltern-Schule-Kooperation einen noch größeren Stellenwert eingeräumt (Art. 2, 74, 75 und 76 BayEUG).

Darüber hinaus werden die Schulen aufgefordert, ein Konzept ihrer Bildungs- und Erziehungspartnerschaft zu erstellen. Das Schulentwicklungsteam (SET) der Staatlichen Berufsschule Erding hat deshalb in Zusammenarbeit mit dem Berufsschulbeirat, der Schülermitverwaltung (SMV), der Schulleitung und dem Kollegium ein schulspezifisches Konzept zur Bildungs- und Erziehungspartnerschaft mit den Eltern und Erziehungsberechtigten erarbeitet. In diesem sind zum einen Ziele formuliert, die den Idealzustand der Zusammenarbeit zwischen Berufsschule und Elternhaus beschreiben, und zum anderen auch konkrete Maßnahmen enthalten, die dafür sorgen sollen, dass bereits erreichte Ziele weiterhin bewahrt bleiben. Das KESCH der Staatlichen Berufsschule Erding können sie hier einsehen.

Grundsätzlich besteht nach Art. 42 Abs. 3 BayEUG Sprengelpflicht.

Das bedeutet, dass die zugewiesene Sprengelschule besucht werden muss (s. a. Einzugsgebiet).

Die Sprengelpflicht dient der gleichmäßigen und sinnvollen Verteilung der Schülerinnen und Schüler auf die verschiedenen Berufsschulen. Durch die Errichtung von Fachsprengeln mit größerem Einzugsgebiet über den jeweiligen Landkreis hinaus, können sich im Einzelfall erheblich längere Fahrtzeiten ergeben.

Daher ist eine Ausnahme auf Antrag möglich. Bei der Prüfung von Anträgen auf Genehmigung eines Gastschulverhältnisses wird das öffentliche Interesse am Besuch der Sprengelschule abgewogen gegenüber dem privaten Interesse des Schülers/der Schülerin am Besuch der Gastschule. Es kann nur genehmigt werden, wenn die Nachteile für den Einzelnen erheblich schwerer wiegen als das öffentliche Interesse an der Einhaltung der Sprengelpflicht.

Der Gastschulantrag wird in der Regel an der Sprengelschule gestellt. Die notwendigen Formblätter finden Sie hier. Das pdf können sie direkt beschriften, wenn Ihre Software diese Funktion bietet.

Bitte stellen Sie den Antrag rechtzeitig vor Schuljahresbeginn, da er von beiden Schulen bzw. im Falle einer Ablehnung auch von der zuständigen Bezirksregierung geprüft werden muss. Nur vollständig ausgefüllte Anträge können bearbeitet werden.

Bis zur endgültigen Entscheidung ist in jedem Fall die Sprengelschule zu besuchen. Eine Aufnahme an der Gastschule ist ohne Genehmigung des Gastschulverhältnisses nicht möglich.